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Grundsatz-Untersuchungen

Grundsatzuntersuchungen - DGUV Grundsätze ...

Grundsatzuntersuchungen - DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Generell wird nach ArbmedVV unterschieden zwischen

Pflichtuntersuchungen
Angebotsuntersuchungen
und
Wunschuntersuchungen


Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen muss Ihr Arbeitgeber anbieten.

Gaba BG

Die Gartenbau BG hat eigene Grundsätze, die aber auf den bekannten DGUV-Grundsätzen aufbauen.

Gartenbau-BG

Grundsätze allgemein

Es folgen die für uns häufigsten Grundsatzuntersuchungen

G20

G20 - Lärm

Die Untersuchung muss bei einem Beurteilungspegel von >= 80 dB(A) angeboten werden. Sie ist Pflicht ab 85 dB(A).
Man unterscheidet zwischen der Erst- und Nachuntersuchung und der Nachuntersuchung bei Beendigung der Tätigkeit. Eine solche ist zu veranlassen, wenn Pflicht- oder Angebotsuntersuchungen angeboten werden mussten.
Vor Gehöruntersuchungen wegen Lärmarbeit nach G 20 sollten die Mitarbeiter wenigstens 30 Minuten Lärmpause einhalten. Hierzu ist es zweckmäßig, dass sie wenigstens in dieser Zeit ihren Gehörschutz auch tragen, auch dann, wenn nur Umgebungslärm an die Ohren gelangt. Der verwendete Gehörschutz soll zur Untersuchung mitgebracht werden.

G25

G25 - Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Die Untersuchung ist nicht verpflichtend, sondern eine Wunschuntersuchung. Sie richtet sich beispielsweise an Staplerfahrer. Geprüft werden u. a. auch das Gesichtfeld und das Kontrastsehen. Wir empfehlen, Staplerfahrer untersuchen zu lassen, da es sich um eine relativ gefährliche Tätigkeit handelt.

G26

G26 Atemschutzgeräte (Gruppen 1-3)

Nur bei der Untersuchung für die Gruppe 1 handelt es sich um Angebotsunteruchungen. Die Untersuchungen nach G26 Gruppen 2 und 3 sind als Pflichtuntersuchungen zu veranlassen.

Für die G26/3, wie z. B. für Atemschutzgeräteträge bei der Feuerwehr erforderlich ist, gelten festgelegte hohe Anforderungen an die körperliche Fitness, um eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu minimieren. Ein Kriterium ist die W170, das ist diejenige Wattzahl, die beim Puls von 170 pro Minute erreicht werden soll. Ziel ist ide Wattzahl, die sich aus dem Körpergewicht mal 3 ergibt. In der Regel schaffen eine derartige Maximalbelastung in erster Linie Sportler.

Vielfach werden Untersuchung nach G26/3 nicht korrekt durchgeführt. Dies muss angesichts der Gefährdung als unverantwortlich angesehen werden. Aussteller derartiger Bescheinigungen und Verantwortliche, z. B. bei der Feuerwehr, müssen mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft rechnen, wenn es zu Unglücksfällen gekommen ist. Ein wichtiges Kriterium ist die sogennate PWC 170, das ist die Wattzahl, die bei einem Puls von 170/Min geschafft wird. Als Anhalt gilt: Körpergewicht x 3 = zu erreichende PWC 170. Eine solche Leistung schaffen Viele nur mit reglmäßigem Training. Da reicht es nicht, wenn der untersuchende Arzt eben nicht untersucht und Sie einfach durchwinkt oder Sie viel zu gering auf dem Fahrrad-Ergometer belastet. Merke: Körpergewicht 90 kg >> Ziel: 270 Watt bei einem Puls von 170 pro Minute.

G29

G29 Toluol und Xylol

Diese Untersuchung fällt unter die Gefahrstoffverordnung und ist vor allem für Lackierer vorgechrieben (Pflichtuntersuchung). Häufig wird sie kombiniert mit der G24 und G26/2.

G35

G35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen

Pflichtuntersuchung bzw. Beratung (ArbmedVV Anhang Teil 4 (1), Satz 2.
Hierbei geht es um die Beratung und Untersuchung von beruflich Reisenden, etwa Reisemonteuren, Vertriebsmitarbeitern oder Geschäftsführern. Wo Schutzimpfungen möglich sind, hat bei beruflicher Veranlassung der Arbeitgeber für diese Kosten aufzukommen (und nicht etwa die Krankenversicherung). Dies gilt auch für eine Reiseapotheke oder Malariaprophylaxe.

Zur Erläuterung wird verwiesen auf die Handlungsanweisung der DGUV zum Grundsatz G35

G37

G37 Bildschirmarbeitsplätze

Fast jeder arbeitet inzwischen an einem PC. Die Untersuchung muss angeboten werden, sie ist aber freiwiilig. Es geht um Sehschärfe in verschiedenen arbeitsplatzrelevanten Entfernungen, evtl. auch um räumliches Sehen und Farbtüchtigkeit. Im Vordergrund stehen die Beratung, z. B. zu eventuellen Sehhilfen und Ergonomie.
Falls eine aktuelle Sehhilfe/n nicht ausreich(t)en, muss eventuell auch eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille erwogen werden (zu Lasten des Arbeitgebers). Diese wäre dann speziell für die Arbeit am Bildschirm erforderlich, wenn die bereits vorhandene aktuelle Lesebrille oder Gleitsicht-/Bifokalbrille nicht mehr ausreicht.

G39

G39 Schweißrauche

Hierbei handelt es sich in der Regel um eine Pflichtuntersuchung. Sie ist dann anzuwenden, wenn nicht spezielle Belastungen beim Schweißen vorliegen, etwa relevante Einwirkung von Nickel, Chrom VI-Verbindungen oder Aluminium.

G41

G41 Arbeiten mit Absturzgefahr

Die Untersuchung ist nicht verpflichtend (Wunschuntersuchung). Wir würden sie aber dringend dort empfehlen, wo mit einer erhöhten Absturzgefahr zu rechnen ist.

Erhöhte Absturzgefahr ist insbesondere für folgende oder mit ihnen vergleichbaren Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten anzunehmen:

- Freileitungen und Fahrleitungen
- Antennenanlagen
- Brücken, Mosten, Türme, Schornsteine
- Flutlichtanlagen
-Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen (z. B. Montage im Stahlbau, Stahlbetonfertigteilbau, Holzbau)
- Schächte und Blindschächte im Bergbau
- Gerüstbauarbeiten

G42

G42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArmedVV und BioStoffV § 15 / G 42 (Infektionsgefährdung)

Dieser Grundsatz wird beispielsweise für Ärzte, Zahnärzte und med. Fachangestellte häufig zutreffen, nämlich dann, wenn es eine entsprechende Exposition gibt:


Untersuchungen sind Pflicht bei:

1. bestimmten sogen. gezielten Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten biologischen Arbeitsstoffen sowie

2. bestimmten sogen. nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den in nachfolgender Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.

Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.

Es handelt sich in diesen Fällen um ein Pflichtuntersuchungen. Nicht untersuchte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht beschäftigt werden.

Näheres siehe unter ArbmedVV

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