Vorsorgeuntersuchung G42
G42
G42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach BioStoffV § 15 / G 42 (Infektionsgefährdung)
Seit 1.April 1999 ist die Biostoffverordnung in Kraft. Nach § 15 (1) hat „ der Arbeitgeber Beschäftigte vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach Anhang IV arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten zu lassen. Diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen sowie am Ende der Beschäftigung anzubieten.“
„Beschäftigte“ sind nach dem Arbeitsschutzgesetz u.a. Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, arbeitnehmerähnliche Personen etc.
Im Anhang IV der BioStoffV werden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden müssen. Hierzu gehören Tätigkeiten im medizinischen Bereich, bei denen Hepatitis-B- und/oder –C-Viren vorkommen können.
Es handelt sich damit um eine Pflichtuntersuchung. Nicht untersuchte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht beschäftigt werden.
Schutzimpfungen
§ 15 Abs. 4 BioStoffV bestimmt, dass Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, Impfungen anzubieten sind, vorausgesetzt es steht ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine Angebotspflicht des Arbeitgebers.